AIDA Recht Blog

04.04.2022, FA Andreas König

Mit diesem Beitrag möchte sich der Unterzeichner der Problematik des Arztbesuches ohne anschließende AU-Bescheinigung widmen.

Vorab, was sicherlich bekannt ist, besteht bei ärztlich diagnostizierter Arbeitsunfähigkeit Entgeltfortzahlungsanspruch nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz in Höhe der Vertragsvergütung bis zur 6. Woche. Nach Beginn der AU.

Ausgenommen sind die ersten vier Wochen nach Beginn des Arbeitsverhältnisses (§ 3 EntgFG). Diese Regelung bezieht sich auf den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses und nicht auf die tatsächliche Beschäftigung im Betrieb/öffentliche Verwaltung. Ein Arbeitnehmer, der vor der Beschäftigung im Betrieb zunächst an einer vierwöchigen auswärtigen Traineemaßnahme teilnimmt, hat also ab dem 1. Tag der Beschäftigung im Betrieb Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

In der Praxis sehr häufig taucht hingegen die Frage auf, was ist mit der nicht geleisteten Arbeitszeit für Arztbesuche auf die keine Arbeitsunfähigkeit erfolgt. In den meisten Fällen handelt es sich um Vorsorgeuntersuchungen, z. B. Krebsvorsorge. Auf die entsprechenden Termine müssen die Versicherten oft wochenlang warten, ohne dass sie im Zeitpunkt der Vereinbarung des Arzttermins ihren Einsatz-/Dienstplan überhaupt bereits kennen. Dann hat der Arbeitnehmer den begehrten Arzttermin und dieser fällt prompt in die Schicht/Präsenszeit beim Arbeitgeber.

Was nun?

Dieser Fall ist geregelt in § 616 BGB, der vorübergehenden Verhinderung des Dienstverpflichteten. Diese muss in seiner Person liegen. Es sind also nicht die Fälle erfasst, in denen ein Arbeitnehmer wie hundert andere auch in einem kilometerlangen Autobahnstau steht oder aufgrund eines Streiks der öffentlichen Verkehrsbetriebe erst mit zwei Stunden Verspätung zur Arbeit erscheint. Hier liegen keine in der Person des AN liegenden Gründe vor. Der Dienstverpflichtete hat deshalb auch keinen Vergütungsanspruch in diesen Fällen.

Anders verhält es sich bei dem o. g. Arztbesuch oder ähnlichen Verhinderungen. Insbesondere aufgrund der Betreuung eines Kindes im Grundschulalter, welches am Wandertag der Schule nicht den Schulbus nutzen kann, sondern zu einer veränderten Abreisezeit, z. B. eine Klassenfahrt, antritt und von einem Elternteil gebracht werden muss. Ein Freistellungsanspruch wegen Erkrankung dieses Kindes liegt damit selbstverständlich nicht vor, sondern eben eine vorübergehende Verhinderung des Elternteils. In beiden Fällen (Vorsorgeuntersuchung, Klassenfahrt) behält der Dienstverpflichtete seinen Vergütungsanspruch (§ 616 Satz 1 BGB). Der Dienstverpflichtete hat natürlich, da er seiner Hauptleistungsverpflichtung nicht nachkommt, eine Informations- und Schadensminderungspflicht, d. h. er muss nicht nur unverzüglich den Arbeitgeber über die Verhinderung unterrichten und die voraussichtliche Dauer der Verhinderung mitteilen, sondern er muss selbst auch dafür Sorge tragen einen möglichen Schaden zu minimieren. Dies ist z. B. möglich durch einen Schichttausch, wenn die vorgeschriebenen Ruhezeiten eingehalten werden, oder durch Freizeitausgleich, wenn es eine entsprechende Betriebsvereinbarung/vertragliche Regelung gibt. Dagegen kann der Arbeitgeber nicht verlangen, dass für den Tag der Verhinderung der Dienstverpflichtete Urlaub nimmt.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass § 616 BGB keine zwingende Rechtsnorm ist, also eine vertragliche Vereinbarung, auch im Rahmen einer Betriebsvereinbarung oder eines Tarifvertrages vorgeht. Jeder Dienstverpflichtete aber auch Arbeitgeber sollte sich deshalb im Vorfeld genau informieren welche Vereinbarungen für seinen Betrieb/öffentliche Verwaltung gelten.

Fazit:

Der Arbeitnehmer hat einen Freistellungsanspruch. Er muss keinen Urlaub nehmen. Er hat Vergütungsanspruch. Er hat Informations- und Schadensminderungspflichten. Vertragliche Vereinbarungen haben Vorrang.

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